ZPO § 138 – Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 138 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. (2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
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