ZPO § 140 – Beanstandung von Prozessleitung oder Fragen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 140 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Wird eine auf die Sachleitung bezügliche Anordnung des Vorsitzenden oder eine von dem Vorsitzenden oder einem Gerichtsmitglied gestellte Frage von einer bei der Verhandlung beteiligten Person als unzulässig beanstandet, so entscheidet das Gericht.
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