ZPO § 143 – Anordnung der Aktenübermittlung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 143 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Das Gericht kann anordnen, dass die Parteien die in ihrem Besitz befindlichen Akten vorlegen, soweit diese aus Dokumenten bestehen, welche die Verhandlung und Entscheidung der Sache betreffen.
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