ZPO § 152 – Aussetzung bei Eheaufhebungsantrag
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 152 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob eine Ehe aufhebbar ist, und ist die Aufhebung beantragt, so hat das Gericht auf Antrag das Verfahren auszusetzen. Ist das Verfahren über die Aufhebung erledigt, so findet die Aufnahme des ausgesetzten Verfahrens statt.
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