ZPO § 158 – Entfernung infolge Prozessleitungsanordnung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 158 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Ist eine bei der Verhandlung beteiligte Person zur Aufrechterhaltung der Ordnung von dem Ort der Verhandlung entfernt worden, so kann auf Antrag gegen sie in gleicher Weise verfahren werden, als wenn sie freiwillig sich entfernt hätte.
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