ZPO § 159 – Protokollaufnahme
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 159 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Über die Verhandlung und jede Beweisaufnahme ist ein Protokoll aufzunehmen. Für die Protokollführung kann ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle zugezogen werden, wenn dies auf Grund des zu erwartenden Umfangs des Protokolls, in Anbetracht der besonderen Schwierigkeit der Sache oder aus einem sonstigen wichtigen Grund erforderlich ist.
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