ZPO § 160 – Inhalt des Protokolls
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 160 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Das Protokoll enthält 1.den Ort und den Tag der Verhandlung;2.die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers sowie im Fall des § 128a Absatz 5 Satz 2 dieses Gesetzes und des § 185 Absatz 1a des Gerichtsverfassungsgesetzes die Angabe, wer an der Verhandlung oder der Beweisaufnahme per Bild- und Tonübertragung teilnimmt;3.die Bezeichnung des Rechtsstreits;4.die Namen der erschienenen Parteien, Nebenintervenienten, Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Zeugen und Sachverständigen sowie im Fall der §§ 128a und 284 Absatz 2 die Angabe, wer an der Verhandlung oder der Beweisaufnahme per Bild- und Tonübertragung teilnimmt, und im Fall des § 284 Absatz 3 die Gerichtsstelle, von der aus die Parteien, Zeugen und Sachverständigen an der Beweisaufnahme teilnehmen;5.die Angabe, dass öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist. (2) Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung sind aufzunehmen.
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