ZPO § 160a – Vorläufige Protokollaufzeichnung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 160a ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Der Inhalt des Protokolls kann vorläufig aufgezeichnet werden. (2) Das Protokoll ist im Fall des Absatzes 1 unverzüglich nach der Sitzung herzustellen.
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