ZPO § 164 – Protokollberichtigung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 164 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Unrichtigkeiten des Protokolls können jederzeit berichtigt werden. (2) Vor der Berichtigung sind die Parteien und, soweit es die in § 160 Abs.
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