ZPO § 166 – Zustellung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 166 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Zustellung ist die Bekanntgabe eines Dokuments an eine Person in der in diesem Titel bestimmten Form. (2) Dokumente, deren Zustellung vorgeschrieben oder vom Gericht angeordnet ist, sind von Amts wegen zuzustellen, soweit nicht anderes bestimmt ist.
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