ZPO § 167 – Rückwirkung der Zustellung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 167 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 oder § 204a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.
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