ZPO § 168 – Aufgaben der Geschäftsstelle
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 168 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Die Geschäftsstelle führt die Zustellung nach §§ 173 bis 176 Absatz 1 aus. Sie kann einen nach § 61 des Postgesetzes beliehenen Unternehmer (Post) oder einen Justizbediensteten mit der Ausführung der Zustellung beauftragen.
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