ZPO § 169 – Bescheinigung des Zeitpunktes der Zustellung; Beglaubigung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 169 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Die Geschäftsstelle bescheinigt auf Antrag den Zeitpunkt der Zustellung. (2) Die Beglaubigung der zuzustellenden Schriftstücke wird von der Geschäftsstelle vorgenommen.
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