ZPO § 170 – Zustellung an Vertreter
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 170 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Bei nicht prozessfähigen Personen ist an ihren gesetzlichen Vertreter zuzustellen. Die Zustellung an die nicht prozessfähige Person ist unwirksam.
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