ZPO § 174 – Zustellung durch Aushändigung an der Amtsstelle
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 174 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Ein Schriftstück kann dem Adressaten oder seinem rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter durch Aushändigung an der Amtsstelle zugestellt werden. Zum Nachweis der Zustellung ist auf dem Schriftstück und in den Akten zu vermerken, dass es zum Zwecke der Zustellung ausgehändigt wurde und wann das geschehen ist; bei Aushändigung an den Vertreter ist dies mit dem Zusatz zu vermerken, an wen das Schriftstück ausgehändigt wurde und dass die Vollmacht nach § 171 Satz 2 vorgelegt wurde.
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