ZPO § 175 – Zustellung von Schriftstücken gegen Empfangsbekenntnis
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 175 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Ein Schriftstück kann den in § 173 Absatz 2 Genannten gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden. (2) Eine Zustellung gegen Empfangsbekenntnis kann auch durch Telekopie erfolgen.
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