ZPO § 176 – Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein; Zustellungsauftrag
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 176 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Ein Schriftstück kann durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden. Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein.
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