ZPO § 177 – Ort der Zustellung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 177 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Das Schriftstück kann der Person, der zugestellt werden soll, an jedem Ort übergeben werden, an dem sie angetroffen wird.
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