ZPO § 182 – Zustellungsurkunde
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 182 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Zum Nachweis der Zustellung nach den §§ 171, 177 bis 181 ist eine Urkunde auf dem hierfür vorgesehenen Formular anzufertigen. Für diese Zustellungsurkunde gilt § 418.
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