ZPO § 186 – Bewilligung und Ausführung der öffentlichen Zustellung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 186 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung entscheidet das Prozessgericht. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.