ZPO § 190 – Einheitliche Zustellungsformulare
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 190 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Zustellung Formulare einzuführen.
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