ZPO § 192 – Zustellung durch Gerichtsvollzieher
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 192 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Die von den Parteien zu betreibenden Zustellungen erfolgen unbeschadet der Zustellung im Ausland (§ 183) durch den Gerichtsvollzieher. Im Verfahren vor dem Amtsgericht kann die Partei den Gerichtsvollzieher durch Vermittlung durch die Geschäftsstelle des Prozessgerichts mit der Zustellung beauftragen.
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