ZPO § 193 – Zustellung von Schriftstücken
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 193 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Soll ein Dokument als Schriftstück zugestellt werden, so übermittelt die Partei dem Gerichtsvollzieher das zuzustellende Dokument 1.in Papierform zusammen mit den erforderlichen Abschriften oder2.als elektronisches Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg.Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 beglaubigt der Gerichtsvollzieher die Abschriften; er kann fehlende Abschriften selbst herstellen. Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 fertigt der Gerichtsvollzieher die erforderlichen Abschriften als Ausdrucke selbst und beglaubigt diese.
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