ZPO § 195 – Zustellung von Anwalt zu Anwalt
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 195 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Sind die Parteien durch Anwälte vertreten, so kann ein Dokument auch dadurch zugestellt werden, dass der zustellende Anwalt das Dokument dem anderen Anwalt übermittelt (Zustellung von Anwalt zu Anwalt). Auch Schriftsätze, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes vom Amts wegen zugestellt werden, können stattdessen von Anwalt zu Anwalt zugestellt werden, wenn nicht gleichzeitig dem Gegner eine gerichtliche Anordnung mitzuteilen ist.
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