ZPO § 214 – Ladung zum Termin
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 214 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Die Ladung zu einem Termin wird von Amts wegen veranlasst.
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