ZPO § 215 – Notwendiger Inhalt der Ladung zur mündlichen Verhandlung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 215 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) In der Ladung zur mündlichen Verhandlung ist über die Folgen einer Versäumung des Termins zu belehren (§§ 330 bis 331a). Die Belehrung hat die Rechtsfolgen aus den §§ 91 und 708 Nr.
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