ZPO § 222 – Fristberechnung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 222 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
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