ZPO § 224 – Fristkürzung; Fristverlängerung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 224 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Durch Vereinbarung der Parteien können Fristen, mit Ausnahme der Notfristen, abgekürzt werden. Notfristen sind nur diejenigen Fristen, die in diesem Gesetz als solche bezeichnet sind.
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