ZPO § 225 – Verfahren bei Friständerung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 225 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Über das Gesuch um Abkürzung oder Verlängerung einer Frist kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. (2) Die Abkürzung oder wiederholte Verlängerung darf nur nach Anhörung des Gegners bewilligt werden.
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