ZPO § 226 – Abkürzung von Zwischenfristen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 226 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Einlassungsfristen, Ladungsfristen sowie diejenigen Fristen, die für die Zustellung vorbereitender Schriftsätze bestimmt sind, können auf Antrag abgekürzt werden. (2) Die Abkürzung der Einlassungs- und der Ladungsfristen wird dadurch nicht ausgeschlossen, dass infolge der Abkürzung die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze nicht vorbereitet werden kann.
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