ZPO § 234 – Wiedereinsetzungsfrist
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 234 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.
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