ZPO § 238 – Verfahren bei Wiedereinsetzung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 238 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.
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