ZPO § 239 – Unterbrechung durch Tod der Partei
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 239 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Im Falle des Todes einer Partei tritt eine Unterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Aufnahme durch die Rechtsnachfolger ein. (2) Wird die Aufnahme verzögert, so sind auf Antrag des Gegners die Rechtsnachfolger zur Aufnahme und zugleich zur Verhandlung der Hauptsache zu laden.
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