ZPO § 247 – Aussetzung bei abgeschnittenem Verkehr
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 247 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Hält sich eine Partei an einem Ort auf, der durch obrigkeitliche Anordnung oder durch Krieg oder durch andere Zufälle von dem Verkehr mit dem Prozessgericht abgeschnitten ist, so kann das Gericht auch von Amts wegen die Aussetzung des Verfahrens bis zur Beseitigung des Hindernisses anordnen.
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