ZPO § 249 – Wirkung von Unterbrechung und Aussetzung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 249 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Die Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens hat die Wirkung, dass der Lauf einer jeden Frist aufhört und nach Beendigung der Unterbrechung oder Aussetzung die volle Frist von neuem zu laufen beginnt. (2) Die während der Unterbrechung oder Aussetzung von einer Partei in Ansehung der Hauptsache vorgenommenen Prozesshandlungen sind der anderen Partei gegenüber ohne rechtliche Wirkung.
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