ZPO § 251a – Säumnis beider Parteien; Entscheidung nach Lage der Akten
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 251a ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Erscheinen oder verhandeln in einem Termin beide Parteien nicht, so kann das Gericht nach Lage der Akten entscheiden. (2) Ein Urteil nach Lage der Akten darf nur ergehen, wenn in einem früheren Termin mündlich verhandelt worden ist.
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