ZPO § 252 – Rechtsmittel bei Aussetzung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 252 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Gegen die Entscheidung, durch die auf Grund der Vorschriften dieses Titels oder auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen die Aussetzung des Verfahrens angeordnet oder abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.
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