ZPO § 253 – Klageschrift
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 253 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten: 1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.