ZPO § 257 – Klage auf künftige Zahlung oder Räumung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 257 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Ist die Geltendmachung einer nicht von einer Gegenleistung abhängigen Geldforderung oder die Geltendmachung des Anspruchs auf Räumung eines Grundstücks oder eines Raumes, der anderen als Wohnzwecken dient, an den Eintritt eines Kalendertages geknüpft, so kann Klage auf künftige Zahlung oder Räumung erhoben werden.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.