ZPO § 259 – Klage wegen Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 259 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Klage auf künftige Leistung kann außer den Fällen der §§ 257, 258 erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde.
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