ZPO § 261 – Rechtshängigkeit
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 261 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet. (2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.