ZPO § 265 – Veräußerung oder Abtretung der Streitsache
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 265 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten. (2) Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einfluss.
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