ZPO § 267 – Vermutete Einwilligung in die Klageänderung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 267 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er, ohne der Änderung zu widersprechen, sich in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen hat.
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