ZPO § 272 – Bestimmung der Verfahrensweise
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 272 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Der Rechtsstreit ist in der Regel in einem umfassend vorbereiteten Termin zur mündlichen Verhandlung (Haupttermin) zu erledigen. (2) Der Vorsitzende bestimmt entweder einen frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung (§ 275) oder veranlasst ein schriftliches Vorverfahren (§ 276).
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