ZPO § 274 – Ladung der Parteien; Einlassungsfrist
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 274 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Nach der Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung ist die Ladung der Parteien durch die Geschäftsstelle zu veranlassen. (2) Die Ladung ist dem Beklagten mit der Klageschrift zuzustellen, wenn das Gericht einen frühen ersten Verhandlungstermin bestimmt.
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