ZPO § 275 – Früher erster Termin
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 275 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Zur Vorbereitung des frühen ersten Termins zur mündlichen Verhandlung kann der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prozessgerichts dem Beklagten eine Frist zur schriftlichen Klageerwiderung setzen. Andernfalls ist der Beklagte aufzufordern, etwa vorzubringende Verteidigungsmittel unverzüglich durch den zu bestellenden Rechtsanwalt in einem Schriftsatz dem Gericht mitzuteilen; § 277 Abs.
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