ZPO § 279 – Mündliche Verhandlung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 279 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Erscheint eine Partei in der Güteverhandlung nicht oder ist die Güteverhandlung erfolglos, soll sich die mündliche Verhandlung (früher erster Termin oder Haupttermin) unmittelbar anschließen. Andernfalls ist unverzüglich Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen.
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