ZPO § 280 – Abgesonderte Verhandlung über Zulässigkeit der Klage
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 280 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Das Gericht kann anordnen, dass über die Zulässigkeit der Klage abgesondert verhandelt wird. (2) Ergeht ein Zwischenurteil, so ist es in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen.
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