ZPO § 281 – Verweisung bei Unzuständigkeit
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 281 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.
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