ZPO § 284 – Beweisaufnahme
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 284 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Die Beweisaufnahme und die Anordnung eines besonderen Beweisaufnahmeverfahrens durch Beweisbeschluss werden durch die Vorschriften des fünften bis elften Titels bestimmt. Mit Einverständnis der Parteien kann das Gericht die Beweise in der ihm geeignet erscheinenden Art aufnehmen.
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